Der Beschuldigte nützte somit die Wehrlosigkeit seines Opfers aus, was die Art und Weise der Tatbegehung besonders verwerflich erscheinen lässt. Hinsichtlich des Würgens von G.________ kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zur Drohung verwiesen werden. Der Beschuldigte nützte auch hier die Wehrlosigkeit von G.________ aus, der im Auto sass und nicht damit rechnete, dass der ihm unbekannte Beschuldigte ohne Vorwarnung auf ihn los geht und ihn würgt. Bezüglich der Tätlichkeit zum Nachteil von D.______