bb) Zu beurteilen sind die Tätlichkeit vom 30. September 2012 (Schlag auf den Hinterkopf von E.________) sowie die beiden Tätlichkeiten vom 20. Oktober 2012 (Würgen von G.________ und Wegschubsen von D.________). Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass E.________ zum Tatzeitpunkt erst sechsjährig war, dass sich der Beschuldigte von hinten näherte und der Schlag für E.________ unvermittelt erfolgte, weil er den Beschuldigten nicht sehen konnte. Der Beschuldigte nützte somit die Wehrlosigkeit seines Opfers aus, was die Art und Weise der Tatbegehung besonders verwerflich erscheinen lässt.