h) aa) Sodann ist die zusätzlich auszufällende Busse für die mehrfach begangenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. c) zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, was bei der Tät- Kantonsgericht Schwyz 84