Vielmehr soll der Beschuldigte durch einen bedingten Vollzug verbunden mit einer Probezeit der maximal zulässigen Dauer von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie der erwähnten ambulanten Massnahme (vgl. E. II.3e.cc nachfolgend) in Zukunft zum Wohlverhalten gebracht werden (der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist weiter formuliert als derjenige von Art. 42 Abs. 1 StGB und umfasst auch Tätlichkeiten).