Zudem ist dem Beschuldigten eine Cannabis- und Kokainabstinenz aufzuerlegen (vgl. E. II.3e.dd.eee nachfolgend). Angesichts dessen, dass durch die anzuordnenden Massnahmen ein kontrollierender Rahmen geschaffen wird, welcher auch der Gefahr zukünftiger Delinquenz (insb. von Tätlichkeiten) und schädlichen Konsums von Cannabis und Kokain entgegenwirken soll, erscheint es nicht notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr soll der Beschuldigte durch einen bedingten Vollzug verbunden mit einer Probezeit der maximal zulässigen Dauer von fünf Jahren (Art.