Des Weiteren stellten die Gutachter fest, dass beim Beschuldigten bisher im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises eine Vermeidungsmotivation erkennbar war, welche ihn von wiederholter Delinquenz abhielt (vgl. E. II.3e.bb nachfolgend). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist für den Beschuldigten aufgrund seiner nach wie vor bestehenden psychischen Störung eine Massnahme anzuordnen, die einerseits eine Behandlung der psychischen Störung und anderseits das Einrichten eines Kontrollsystems zum Ziel hat (vgl. E. II.3e nachfolgend). Zudem ist dem Beschuldigten eine Cannabis- und Kokainabstinenz aufzuerlegen (vgl. E. II.3e.dd.eee nachfolgend).