Aus diesen Gutachten geht hervor, dass insbesondere für schwere Straftaten nur ein geringes bis moderates Risiko besteht, während die Gefahr weniger gravierender Delikte und insbesondere von Übertretungen höher ausfällt (vgl. E. II.3c nachfolgend). Des Weiteren stellten die Gutachter fest, dass beim Beschuldigten bisher im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises eine Vermeidungsmotivation erkennbar war, welche ihn von wiederholter Delinquenz abhielt (vgl. E. II.3e.bb nachfolgend).