den Fragen äusserten, ob beim Beschuldigten eine psychische Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, wie die Rückfallgefahr des Beschuldigten einzuschätzen ist und ob allenfalls Massnahmen anzuordnen sind (vgl. E. II.3c und 3d nachfolgend). Aus diesen Gutachten geht hervor, dass insbesondere für schwere Straftaten nur ein geringes bis moderates Risiko besteht, während die Gefahr weniger gravierender Delikte und insbesondere von Übertretungen höher ausfällt (vgl. E. II.3c nachfolgend).