Wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (BGE 134 IV 60, E. 7.5). Das Gesetz verlangt eine Prognose über die Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen. Zukünftige Übertretungen spielen somit für die Prognose keine Rolle (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 43 zu Art. 42 StGB).