Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist. Von dieser Möglichkeit ist dann Gebrauch zu machen, wenn zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen, diese aber bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen (BGer 6B_38/2013, E. 2.2.2). Wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (BGE 134 IV 60, E. 7.5).