34 Abs. 2 StGB nennt neben dem Einkommen auch das Vermögen als Bemessungskriterium für die Höhe des Tagessatzes. Der Beschuldigte verfügt jedoch über kein nennenswertes Vermögen, weshalb die Tagessatzhöhe nicht anzupassen ist (KG-act. 133, S. 21, Frage 8). Kantonsgericht Schwyz 82