An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er erhalte eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 netto und er zahle für seinen Sohn L.________ Unterhalt, soweit dies mit seinem Einkommen möglich sei (KG-act. 133, S. 21, Fragen 7 und 10). Ermessensweise und zugunsten des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für seinen Sohn die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.00 festzulegen. Art. 34 Abs. 2 StGB nennt neben dem Einkommen auch das Vermögen als Bemessungskriterium für die Höhe des Tagessatzes.