Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden, fallen grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Wohnkosten nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60, E. 6.4). Aus Gründen der Praktikabilität ist auch für die Bemessung der abzugsberechtigten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge praxisgemäss auf Pauschalen abzustellen. In der Regel ist ein Abzug von 10-15 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind sachgerecht (Dolge, a.a.O., N 73 Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS).