Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge für die Familienangehörigen zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für die Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.