BGer, Urteil 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1.2). Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., N 59 zu Art. 34 StGB). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Kantonsgericht Schwyz 81