und deshalb keine Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung vorlag. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 25 % auf Fr. 90‘000 angemessen. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.