Hinzu kommt, dass die Erwägungen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung lediglich sieben Seiten umfassen und im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wiedergeben und sich insbesondere nicht mit den Aussagen befassen, sondern nur pauschal auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweisen, weshalb das angefochtene Urteil den materiellen Begründungsanforderung nicht genügt (vgl. E. I.2 vorstehend). Angesichts dieser Umstände wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots schwer, so dass sich eine Strafreduktion aufdrängt, obwohl dem Beschuldigten die ausgefällte Strafe nach Eröffnung des Urteils im Dispositiv bekannt war