desordnern, ca. 50-seitiges Protokoll der Hauptverhandlung, angefochtenes Urteil im Umfang von 23 Seiten) rechtfertigen jedoch eine derart lange Begründungszeit. Hinzu kommt, dass die Erwägungen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung lediglich sieben Seiten umfassen und im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wiedergeben und sich insbesondere nicht mit den Aussagen befassen, sondern nur pauschal auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweisen, weshalb das angefochtene Urteil den materiellen Begründungsanforderung nicht genügt (vgl. E. I.2 vorstehend).