Ebenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von sieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zweitinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der Überweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund drei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das Bundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des Strafmasses um 25 % als hinreichend (BGer, Urteil 6P.191/2006 vom 17. März 2007, E. 5.3 f.).