Das Bundesgericht bejahte in einem Urteil aus dem Jahr 2011 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter anderem wegen einer überlangen Begründungsdauer. In dem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Umfang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochtenes Urteil im Umfang von 90 Seiten) beliess es das Bundesgericht trotz einer Begründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebeneinhalb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die