gerung getroffen wurde. In Betracht gezogen wird ebenso die Schwere der in Frage stehenden Straftaten und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der Geschädigten (Summers, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 5 StPO; BGE 117 IV 124, E. 4.e; BGer, Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 11c.bb). Schliesslich ist zu beachten, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai 2011, E. 5.1).