Zu berücksichtigen ist sodann die bereits festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die überlange Begründungsdauer im erstinstanzlichen Verfahren. Übermässige Verfahrensverzögerungen können im Strafverfahren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung führen. In extremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt werden (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 117 IV 124, E. 4.d; Mathys, a.a.O., N 274 f., Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 5 StPO).