Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Tätlichkeiten und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und ist somit vorbestraft. Diese Vorstrafe betrifft nur in Bezug auf die Tätlichkeiten die gleichen Bereiche wie die vorliegend zu beurteilenden Anklagepunkte und ist demnach nur teilweise einschlägig. Der Tatzeitpunkt der angeklagten Sachverhalte liegt aber nur ungefähr eineinhalb Jahre vor der Verurteilung. Demnach liegt diese noch nicht weit zurück. Die Vorstrafe ist somit straferhöhend zu berücksichtigen.