In der Regel wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen, also solche, die einen anderen Bereich betreffen, nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., 236 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Tätlichkeiten und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und ist somit vorbestraft.