e) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Vorstrafen wirken sich grundsätzlich straferhöhend aus. Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt. In der Regel wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen, also solche, die einen anderen Bereich betreffen, nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., 236 ff.).