Der Strafrahmen für die Beschimpfung geht bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB). Aufgrund dessen, dass keine kumulative Strafe auszufällen ist, sondern die Strafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 356), und weil für die Beschimpfung nur ein leichtes Verschulden gegeben ist, erscheint es für das Gericht angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um zehn Tagessätze auf insgesamt 100 Tagessätze zu erhöhen. Kantonsgericht Schwyz 77