Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ für die Drohung, welche in der gleichen Auseinandersetzung erfolgte, eine verminderte Schuldfähigkeit schweren Grades fest, welche somit auch bei der Beschimpfung zu berücksichtigen ist. Das objektiv mittlere bis schwere Verschulden ist daher auf ein leichtes Verschulden zu reduzieren.