d) Sodann ist das Verschulden für die Beschimpfung zu bestimmen. Wiederum verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin beschimpfte, mithin bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer. Hinzu kommt, dass sich zum Tatzeitpunkt auch der gemeinsame, damals sechsjährige Sohn in der Wohnung befand. Das objektive Tatverschulden ist demzufolge etwas erhöht; es ist von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med.