Unter Berücksichtigung, dass zwar eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, das Verschulden aber nur leicht wiegt, erscheint es in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf einen Viertel des Maximums, also auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.