Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ mit Gutachten vom 25. Februar 2013 fest, dass sowohl bei der Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ als auch bei der Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ eine schwere Verminderung der Einsichtsfähigkeit und zusätzlich eine reduzierte Steuerungsfähigkeit bestanden habe, weshalb für diese zwei Delikte von einer Verminderung der Schuldfähigkeit schweren Grades auszugehen sei (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Ziff. 2). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung wie folgt vorzugehen: