hältnis zwischen Täter und Opfer bestand. Sodann drohte der Beschuldigte D.________ in Anwesenheit des gemeinsamen, erst sechsjährigen Sohnes, was sich ebenfalls erschwerend auf das objektive Tatverschulden auswirkt. Aus den genannten Gründen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatverschulden auszugehen.