_ im Verfahren darum ersuchte, seine Adresse geheim zu halten. Eine derartige Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls geht über das bei der Drohung übliche Mass hinaus und muss deshalb als schwer beurteilt werden. Betreffend die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ ist ebenfalls zunächst die Art und Weise des Tatvorgehens zu beurteilen. Diesbezüglich wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und D.________ eine Lebensgemeinschaft führten, wodurch ein Vertrauensver- Kantonsgericht Schwyz 75