O., N 70). Ferner sind das Ausmass der Verletzung des Rechtsguts und die Folgen der Tat für den Geschädigten zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O., N 72 ff.). Erhöhend für das objektive Tatverschulden wirkt, dass die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von G.________ über längere Zeit andauerte, was sich einerseits den Aussagen von G.________, wonach er Angst vor dem Beschuldigten habe, ein solches Erlebnis nicht noch einmal erleben möchte und dem Beschuldigten nie mehr begegnen möchte (U-act. 8.4.01, Frage 18) und anderseits dem Umstand entnehmen lässt, dass G.________ im Verfahren darum ersuchte, seine Adresse geheim zu halten.