aa) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Drohung, zu bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens bei der Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ ist die Art und Weise des Tatvorgehens zu beachten (Mathys, a.a.O., N 66 ff.). Für das objektive Tatverschulden wirkt sich erschwerend aus, dass sich der Beschuldigte und G.________ vorher nicht kannten (KG-act. 133, S. 17, Frage 13) und dass der Beschuldigte G.________, der sich im Auto befand und sich dadurch nicht bzw. nur sehr schlecht wehren konnte, ohne Vorwarnung würgte, wodurch er sein Opfer überraschte und dessen Wehrlosigkeit ausnützte (vgl. Mathys, a.a.O., N 70).