177 StGB). Die Drohung stellt die abstrakt höchste Strafandrohung und somit die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dar. Der Strafrahmen darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Tatbestand der Drohung bestimmt für die Geldstrafe keinen oberen Rahmen, weshalb das gesetzliche Höchstmass (360 Tagessätze, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) anzuwenden ist. Eine weitere Erhöhung des Strafrahmens in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Frage.