vorstehend und E. II.2e nachfolgend) zu reduzieren. Überdies sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug gegeben (vgl. E. II.2g nachfolgend). Somit liegen keine besonderen Gründe für die Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe vor, weshalb für die mehrfache Drohung und die Beschimpfung eine Geldstrafe auszufällen ist. Für die Drohungen und die Beschimpfung liegen demnach gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Der vom Gesetz bestimmte Strafrahmen für die Drohung reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB), derjenige für die Beschimpfung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB).