41 StGB nur möglich, wenn ein bedingter Aufschub nicht möglich und gleichzeitig der Vollzug von Arbeitsoder Geldstrafen nicht zu erwarten ist (BGE 134 IV 60, E. 3.1). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dieses Strafmass ist aufgrund der zusätzlichen Freisprüche sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz (vgl. E. I.2 Kantonsgericht Schwyz 73