41 StGB führte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen ein (BGE 134 IV 82, E. 4.1; BGE 134 IV 60, E. 3.1 m.w.H.). Dahinter steckte das zentrale Anliegen, die sozial desintegrierenden kurzen Freiheitsstrafen möglichst zurückzudrängen (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 m.w.H). Eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nach dem vorliegend anzuwendenden Recht somit nur ausnahmsweise in Betracht. Sie ist nach aArt. 41 StGB nur möglich, wenn ein bedingter Aufschub nicht möglich und gleichzeitig der Vollzug von Arbeitsoder Geldstrafen nicht zu erwarten ist (BGE 134 IV 60, E. 3.1).