Die Tat ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 11 zu Art. 2 StGB). Bis Ende 2017 sah aArt. 40 StGB vor, dass die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt. Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann das Gericht nach aArt. 41 StGB nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1).