Sodann sieht der Tatbestand der Beschimpfung als Strafe eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor, weshalb es entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht möglich ist, keine Geldstrafe zu verhängen bzw. stattdessen auf eine Freiheitsstrafe oder eine Busse zu erkennen. Weil der Beschuldigte in zwei Anklagepunkten frei- Kantonsgericht Schwyz 72 zusprechen ist und ihn das Kantonsgericht in Bezug auf den Vorfall vom 20. Oktober 2012 nicht der versuchten einfachen Körperverletzung, sondern der Tätlichkeit schuldig spricht, ist das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren.