Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber unter anderem vom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011, freizusprechen. Weil dies der einzige Sachverhalt war, der sich vor dem Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 zutrug, ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil keine Zusatzstrafe zu verhängen. Sodann sieht der Tatbestand der Beschimpfung als Strafe eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor, weshalb es entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht möglich ist, keine Geldstrafe zu verhängen bzw. stattdessen auf eine Freiheitsstrafe oder eine Busse zu erkennen.