b) Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie wegen Beschimpfung schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 1‘000.00. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber unter anderem vom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011, freizusprechen.