2. Strafzumessung Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011 durch einen Schlag auf den Hinterkopf von D.________ (vgl. Anklageziff. 5.1.1) sowie vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Sodann ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung, begangen am 20. Oktober 2012 durch das Würgen von G.________ sowie am 2. Januar 2013 durch die drohende Körperhaltung gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin (D.________), der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen am 30. September 2012 durch den Schlag auf den Hinterkopf von E.________, am 20. Oktober 2012 durch das Würgen von G._