ccc) Die Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 5 WG bezieht sich nur auf Waffen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WG. Bei dem am 2. Januar 2013 von der Kantonspolizei gefundenen und sichergestellten einhändig bedienbaren Klappmesser „Inox“ (U-act. 5.3.03-05) handelt es sich zwar um eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, jedoch nicht um eine Waffe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WG (vgl. E. II.1e.bb.ccc vorstehend). Durch das Nichtmelden des Klappmessers „Inox“ wurde der objektive Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG somit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung seiner Meldepflicht i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG freizusprechen ist.