Gründe, wonach sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Aussagen nicht bewusst gewesen war oder denen zufolge er D.________ nicht in ihrer Ehre verletzen wollte, sind keine ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Der Tatbestand der Beschimpfung (vgl. E. II.1e.bb.bbb vorstehend) ist somit erfüllt. Kantonsgericht Schwyz 70