bbb) Der Beschuldigte gab selber zu, D.________ am 2. Januar 2013 als „Scheiss-Stink-Fotze“, „gemeine ungarische Edelnutte“ bzw. „verdammte, gemeine, ungarische Fotze“ bezeichnet zu haben. Die vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen enthalten eine ähnlich negative moralische Wertung wie die Ausdrücke „Hure“ (BGE 92 IV 115, E. 2) oder „Luder“ (BGE 86 IV 81, E. 1) und stellen somit ebenfalls einen Angriff auf die Ehre der betroffenen Person dar. Gründe, wonach sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Aussagen nicht bewusst gewesen war oder denen zufolge er D.___