Indem der Beschuldigte seiner Überforderung in der Auseinandersetzung mit D.________ dadurch Luft verschaffte, dass er mit drohender Körperhaltung schreiend auf sie zuging und sie anschliessend mit einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern anschrie und beschimpfte, nahm er angesichts seines Wissens über den Eindruck, den er dadurch bei D.________ erwirkt, und in Anbetracht dessen, dass es schon früher zu häuslicher Gewalt kam, zumindest in Kauf, dass D.________ in Angst und Schrecken versetzt würde. Der Beschuldigte handelte somit (eventual-)vorsätzlich.