Der Beschuldigte gab sodann selbst mehrfach an, sich bewusst gewesen zu sein, dass sich D.________ durch sein Verhalten bedroht gefühlt habe. Zwar erklärte er, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, D.________ Angst einzujagen. Er führte aber auch aus, dass er einfach überfordert gewesen sei. Indem der Beschuldigte seiner Überforderung in der Auseinandersetzung mit D.