Entscheidend ist, ob der Täter ein künftiges Übel in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt und das zu einer Verletzung des inneren Friedens bzw. des Sicherheitsgefühls des Opfers führt. Weil als erstellt gilt, dass der Beschuldigte durch sein Auftreten bei Kantonsgericht Schwyz 69 D.________ das Gefühl weckte, unmittelbar davor zustehen, Opfer von häuslicher Gewalt zu werden, verletzte er ihr Sicherheitsgefühl und versetzte sie in Angst und Schrecken. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB.