Ebenso erstellt ist, dass D.________ aufgrund der Körperhaltung und des Verhaltens des Beschuldigten befürchten musste, er könnte Gewalt gegen sie anwenden, und sie in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung setzt keine verbale Äusserung voraus, sondern kann auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfüllt werden (vgl. E. II.1d.bb.ccc vorstehend). Entscheidend ist, ob der Täter ein künftiges Übel in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt und das zu einer Verletzung des inneren Friedens bzw. des Sicherheitsgefühls des Opfers führt.